Aktuelle AGB

Verkaufs‑, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Falk GmbH Technical Systems

Die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen find­en Anwen­dung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Allgemeines

Der Verkauf erfol­gt auss­chließlich zu nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen. Abwe­ichende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergänzende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den selb­st bei Ken­nt­nis nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schriftlich zuges­timmt. Sollte eine Bes­tim­mung dieser Bedin­gun­gen und der getrof­fe­nen weit­eren Vere­in­barun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedin­gun­gen im Übri­gen nicht berührt. Die Ver­tragspart­ner sind verpflichtet, die unwirk­same Bes­tim­mung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gle­ichk­om­mende Regelung zu ersetzen.

Vertragsabschluss

Eine erteilte Bestel­lung gilt erst als angenom­men, wenn sie schriftlich oder mit­tels Daten­fer­nüber­tra­gung (E‑Mail oder Tele­fax) bestätigt wird. Gle­ich­es gilt für Ver­tragsän­derun­gen oder Vertragsergänzungen.

Lieferung und Versand

Liefer­ung und Ver­sand erfol­gen auf Rech­nung und Gefahr des Bestellers. Die Auswahl der Trans­portart, des Versendungsweges und der Ver­pack­ung erfol­gt nach Zweckmäßigkeitserwägungen.

Eine Ver­sicherung gegen Trans­port- und andere Schä­den wird nur auf aus­drück­liche Weisung des Bestellers abgeschlossen.

Lieferung und Lieferverzug

Vere­in­barte Liefer­t­er­mine sind unverbindlich. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik und Aussper­rung sowie unver­schuldete Betrieb­sstörun­gen ver­längern die vere­in­barten Ter­mine und Fris­ten um die Dauer, der durch diese Umstände bed­ingten Leistungsstörung.

Der Besteller kann vier Wochen nach Über­schre­itung eines unverbin­lichen Liefer­t­er­mins den Ver­wen­der schriftlich auf­fordern, bin­nen angemessen­er Nach­frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Ver­wen­der in Verzug. Der Käufer kann neben Liefer­ung Ersatz eines Verzugschadens nur ver­lan­gen, wenn dem Ver­wen­der Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit zur Last fällt.

Der Besteller kann auch im Falle des Verzugs dem Ver­wen­der schriftlich eine angemessene Nach­frist set­zen mit dem Hin­weis, dass er die Abnahme des Kaufge­gen­standes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfol­glosem Ablauf der Nach­frist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erk­lärung vom Kaufver­trag zurück­zutreten oder bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit Schaden­er­satz wegen Nichter­fül­lung zu ver­lan­gen. Der Anspruch auf Liefer­ung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Inhalt des Auftrages

Preis, Beze­ich­nung und Beschrei­bung der bestell­ten Artikel sowie deren Stück­zahl ergeben sich aus der Auf­trags­bestä­ti­gung des Ver­wen­ders. Diese gilt als anerkan­nt, wenn der Besteller nicht unverzüglich rügt. Mehr- oder Min­der­leis­tun­gen sind bis zu 10 % der bestell­ten Menge zulässig.

Preise

Sind keine beson­deren Vere­in­barun­gen getrof­fen, ver­ste­hen sich die Preise in EURO, auss­chließlich der Kosten für Ver­pack­ung, Ver­sand, Fracht und eine eventuelle vom Besteller gewün­schte Trans­port- oder son­stige Versicherung.

Es gel­ten die Preise des Ver­wen­ders, welche zum Zeit­punkt der Liefer­ung Gültigkeit haben.

Zahlungsbedingungen

Alle Zahlun­gen sind inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungsübersendung (Datum des Post­stem­pels) fäl­lig unter Abzug von 2 % Skon­to und bin­nen 30 Tagen ohne Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist der Kauf­preis in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzin­sen. Der Ver­wen­der behält sich vor, einen höheren Verzugschaden nachzuweisen und gel­tend zu machen. Ein Recht zur Aufrech­nung hat der Besteller nur, wenn seine Gege­nansprüche recht­skräftig fest­gestellt wur­den oder durch den Ver­wen­der anerkan­nt sind. Der Besteller kann ein Zurück­be­hal­tungsrecht nur ausüben, wenn sein Gege­nanspruch auf dem­sel­ben Ver­tragsver­hält­nis beruht.

Gewährleistung

Ist der Besteller Unternehmer, leis­tet der Ver­wen­der für Män­gel der Ware zunächst nach sein­er Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersat­zliefer­ung. Schlägt die Nacher­fül­lung fehl, kann der Besteller grund­sät­zlich nach sein­er Wahl Her­ab­set­zung der Vergü­tung (Min­derung) oder Rück­gängig­machung des Ver­trages (Rück­tritt) ver­lan­gen. Bei ein­er nur gringfügi­gen Ver­tragswidrigkeit, ins­beson­dere bei nur ger­ingfügi­gen Män­geln, ste­ht dem Besteller jedoch kein Rück­trittsrecht zu. Unternehmer haben dem Besteller offen­sichtliche Män­gel inner­halb ein­er Frist von zwei Wochen ab Emp­fang der Ware schriftlich anzuzeigen; andern­falls ist die Gel­tend­machung des Gewährleis­tungsanspruchs aus­geschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweis­last für sämtliche Anspruchsvo­raus­set­zun­gen, ins­beson­dere für den Man­gel selb­st, für den Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels und für die Rechtzeit­igkeit der Mängelrüge.

Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sach­man­gels nach gescheit­ert­er Nacher­fül­lung den Rück­tritt vom Ver­trag, ste­ht ihm daneben kein Schadenser­satzanspruch wegen eines Man­gels zu. Wählt der Kunde nach gescheit­ert­er Nacher­fül­lung Schadenser­satz, so bleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumut­bar ist. Der Schadenser­satz beschränkt sich auf die Dif­ferenz zwis­chen Kauf­preis und Wert der man­gel­haften Ware. Dies gilt nicht, wenn der Ver­wen­der die Ver­tragsver­let­zung arglistig verur­sacht hat. Für Unternehmer beträgt die Gewährleis­tungs­frist ein Jahr ab Abliefer­ung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller dem Ver­wen­der den Man­gel nicht rechtzeit­ig angezeigt hat.

Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaf­fen­heit der Ware grund­sät­zlich nur die Pro­duk­tbeschrei­bung des Her­stellers als vere­in­bart. Öffentliche Äußerun­gen, Anpreisun­gen oder Wer­bung des Her­stellers stellen daneben keine ver­trags­gemäße Beschaf­fen­heit­sangaben der Ware dar.

Erhält der Besteller eine man­gel­hafte Mon­tagean­leitung, ist der Ver­wen­der lediglich zur Liefer­ung ein­er man­gel­freien Mon­tagean­leitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Man­gel der Mon­tagean­leitung der ord­nungs­gemäßen Mon­tage ent­ge­gen­ste­ht. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von dem Ver­wen­der nicht. Her­stel­ler­garantien bleiben hier­von unberührt.

Eigentumsvorbehalt

Der Ver­wen­der behält sich das Eigen­tum an der geliefer­ten Ware bis zur voll­ständi­gen Begle­ichung aller Forderun­gen aus ein­er laufend­en Geschäfts­beziehung vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer eine Zahlung für eine bes­timmte Waren­liefer­ung geleis­tet hat.

Die Be- oder Ver­ar­beitung der geliefer­ten Ware durch den Käufer erfol­gt stets im Namen und im Auf­trag des Ver­wen­ders. Erfol­gt eine Ver­ar­beitung mit dem Ver­wen­der nicht­ge­hören­den Gegen­stän­den, so erwirbt der Ver­wen­der an der neuen Sache Miteigen­tum im Ver­hält­nis zum Wert der vom Ver­wen­der geliefer­ten Waren zu den son­sti­gen ver­ar­beit­eten Gegen­stän­den. Das­selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Ver­wen­der nicht gehören­den Gegen­stän­den, ver­mis­cht wird.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäfts­gang weit­er zu veräußern. Er tritt dem Ver­wen­der bere­its jet­zt alle Forderun­gen in Höhe des Rech­nungs­be­trages ab, die ihm durch die Weit­er­veräußerung gegen einen Drit­ten erwach­sen. Der Ver­wen­der nimmt die Abtre­tung an. Nach der Abtre­tung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Ver­wen­der behält sich vor, die Forderung selb­st einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflich­tun­gen nicht ord­nungs­gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Ver­wen­der alle zur Gel­tend­machung sein­er Rechte notwendi­gen Auskün­fte zu erteilen. Zahlun­gen, die der Käufer bei Weit­er­veräußerung der vom Ver­wen­der geliefer­ten Ware erhält, sind in Höhe der darin enthal­te­nen Kauf­pre­is­forderung des Ver­wen­ders von dem Käufer umge­hend an den Ver­wen­der abzuführen. Der Käufer nimmt lediglich die treuhän­derische Ver­wal­tung dieser Gelder bis zur Weit­er­leitung an den Ver­wen­der wahr.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Ver­wen­der einen Zugriff Drit­ter auf die Ware, etwa im Falle ein­er Pfän­dung, sowie etwaige Beschädi­gun­gen oder die Ver­nich­tung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwech­sel der Ware sowie den eige­nen Wohn­sitzwech­sel hat der Käufer dem Ver­wen­der unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle ein­er Zahlung­se­in­stel­lung, Stel­lung eines Insol­venz- oder Ver­gle­ich­santrags ist der Käufer verpflichtet, die Vor­be­haltsware unverzüglich auszu­son­dern, sie als solche zu kennze­ich­nen und sich jed­er weit­eren Ver­fü­gung über sie zu enthal­ten. Erfül­lung­sort und Gerichtsstand

Erfül­lung­sort ist der Sitz des Ver­wen­ders. Für sämtliche gegen­wär­ti­gen und zukün­fti­gen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vol­lka­u­fleuten ein­schließlich Wech­sel- und Scheck­forderun­gen ist auss­chließlich­er Gerichts­stand der Sitz des Ver­wen­ders. Der gle­iche Gerichts­stand gilt, wenn der Käufer keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­tragsab­schluss seinen Wohn­sitz oder gewöhn­lichen Aufen­thalt aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­lich­er Aufen­thalt­sort zum Zeit­punkt der Klageer­he­bung nicht bekan­nt ist.