Aktuelle AGB
Verkaufs‑, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Falk GmbH Technical Systems
Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Allgemeines
Der Verkauf erfolgt ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Eine erteilte Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie schriftlich oder mittels Datenfernübertragung (E‑Mail oder Telefax) bestätigt wird. Gleiches gilt für Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen.
Lieferung und Versand
Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Auswahl der Transportart, des Versendungsweges und der Verpackung erfolgt nach Zweckmäßigkeitserwägungen.
Eine Versicherung gegen Transport- und andere Schäden wird nur auf ausdrückliche Weisung des Bestellers abgeschlossen.
Lieferung und Lieferverzug
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik und Aussperrung sowie unverschuldete Betriebsstörungen verlängern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.
Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbinlichen Liefertermins den Verwender schriftlich auffordern, binnen angemessener Nachfrist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verwender in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines Verzugschadens nur verlangen, wenn dem Verwender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Besteller kann auch im Falle des Verzugs dem Verwender schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Inhalt des Auftrages
Preis, Bezeichnung und Beschreibung der bestellten Artikel sowie deren Stückzahl ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Verwenders. Diese gilt als anerkannt, wenn der Besteller nicht unverzüglich rügt. Mehr- oder Minderleistungen sind bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig.
Preise
Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, verstehen sich die Preise in EURO, ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versand, Fracht und eine eventuelle vom Besteller gewünschte Transport- oder sonstige Versicherung.
Es gelten die Preise des Verwenders, welche zum Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit haben.
Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsübersendung (Datum des Poststempels) fällig unter Abzug von 2 % Skonto und binnen 30 Tagen ohne Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verwender behält sich vor, einen höheren Verzugschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ein Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Verwender anerkannt sind. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Gewährleistung
Ist der Besteller Unternehmer, leistet der Verwender für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur gringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unternehmer haben dem Besteller offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn der Verwender die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller dem Verwender den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verwender lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von dem Verwender nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Eigentumsvorbehalt
Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer eine Zahlung für eine bestimmte Warenlieferung geleistet hat.
Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verwenders. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verwender nichtgehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verwender an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verwender gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verwender bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verwender behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verwender alle zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zahlungen, die der Käufer bei Weiterveräußerung der vom Verwender gelieferten Ware erhält, sind in Höhe der darin enthaltenen Kaufpreisforderung des Verwenders von dem Käufer umgehend an den Verwender abzuführen. Der Käufer nimmt lediglich die treuhänderische Verwaltung dieser Gelder bis zur Weiterleitung an den Verwender wahr.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verwender einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer dem Verwender unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle einer Zahlungseinstellung, Stellung eines Insolvenz- oder Vergleichsantrags ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich auszusondern, sie als solche zu kennzeichnen und sich jeder weiteren Verfügung über sie zu enthalten. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verwenders. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verwenders. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.